Der Sachverständige ermittelt den Restwert dagegen auf dem regionalen Markt, also dort, wo der Geschädigte sein Fahrzeug realistisch verkaufen kann. Die Rechtsprechung schützt diesen Maßstab: Der Geschädigte muss sich grundsätzlich nicht auf einen Aufkäufer am anderen Ende der Republik verweisen lassen.
Kommt ein höheres Gebot erst, nachdem das Fahrzeug bereits zum gutachterlich ermittelten Restwert verkauft wurde, muss es in aller Regel nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Praxis: Verkaufe das Fahrzeug nicht, bevor das Gutachten vorliegt, und akzeptiere keine Restwert-Angebote, die die Versicherung ungefragt zusendet. Melde dich vorher kurz bei uns.
Verwandte Begriffe
- Restwert: Der Restwert ist der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug in seinem aktuellen Zustand noch erzielt.
- Wirtschaftlicher Totalschaden: Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, das Fahrzeug technisch aber reparierbar wäre.
- Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man am regionalen Markt für ein gleichwertiges Fahrzeug bezahlen müsste, inklusive der üblichen Händlerspanne.
Fragen zu deinem eigenen Fall?
Begriffe erklären das eine, dein Fall ist das andere. Ruf an, wir sagen dir in wenigen Minuten, was in deiner Situation zu holen ist. Bei unverschuldetem Unfall kostet dich das Gutachten nichts, auch nicht bei einer Kürzung durch die Versicherung.