Der Sachverständige nimmt das reparierte Fahrzeug in Augenschein und bestätigt, dass die im Gutachten vorgesehenen Arbeiten ausgeführt wurden. Anders als ein vollständiges Gutachten ist das ein schlanker Vorgang.

Ohne diesen Nachweis entfällt bei der 130-Prozent-Regel der Anspruch, und die Abrechnung erfolgt nur auf Totalschadenbasis.

Verwandte Begriffe

  • 130-Prozent-Regel: Die 130-Prozent-Regel erlaubt eine Reparatur auch dann, wenn die Kosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
  • Fiktive Abrechnung: Bei der fiktiven Abrechnung lässt sich der Geschädigte die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten auszahlen, ohne tatsächlich reparieren zu lassen.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden: Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, das Fahrzeug technisch aber reparierbar wäre.

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