Der Geschädigte ist frei in der Entscheidung, ob er repariert. Rechtsgrundlage ist die Dispositionsfreiheit über den Schadenersatz: Ersetzt wird der Vermögensschaden, nicht die konkrete Reparaturhandlung.

Bei fiktiver Abrechnung werden bestimmte Positionen nicht erstattet, weil sie nur bei echter Reparatur anfallen, etwa Verbringungskosten und in vielen Fällen die UPE-Aufschläge. Die Wertminderung bleibt dagegen erstattungsfähig, ebenso der Nutzungsausfall für die kalkulierte Reparaturdauer.

Aus der Praxis: Fiktive Abrechnung lohnt sich, wenn du günstiger oder gar nicht reparieren lässt. Sie schließt eine spätere Nachforderung der Mehrwertsteuer nicht aus, sofern du dich doch für eine Reparatur entscheidest.

Verwandte Begriffe

  • UPE-Aufschläge: UPE-Aufschläge sind Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen, die Werkstätten für Lagerhaltung und Beschaffung erheben.
  • Verbringungskosten: Verbringungskosten entstehen, wenn ein Fahrzeug zur Lackierung in einen anderen Betrieb gebracht werden muss, weil die reparierende Werkstatt keine eigene Lackiererei hat.
  • Merkantile Wertminderung: Die merkantile Wertminderung ist der Wertverlust, den ein Fahrzeug allein dadurch erleidet, dass es einen Unfall hatte.

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