Kürzungen sind gängige Regulierungspraxis und sagen für sich genommen nichts über die Angemessenheit des Honorars aus. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass der Geschädigte weder verpflichtet ist, vorab nach dem günstigsten Sachverständigen zu suchen, noch das Risiko einer überhöhten Rechnung trägt, solange die Beauftragung nicht erkennbar unangemessen war.
Üblich ist, dass sich Sachverständige den gekürzten Betrag beim Geschädigten holen oder sich dessen Ansprüche vorab abtreten lassen. Rechtlich ist beides zulässig.
Aus der Praxis: Wir machen das nicht. Kürzt die Versicherung, bleibt der Differenzbetrag bei uns: keine Nachforderung, keine Abtretungserklärung. Das ist das Clevergutachten-0,0-Versprechen und gilt für Haftpflichtschäden nach unverschuldetem Unfall.
Verwandte Begriffe
- Sachverständigenhonorar: Das Sachverständigenhonorar ist die Vergütung für die Erstellung des Schadengutachtens; es bemisst sich nach der Schadenhöhe zuzüglich Nebenkosten.
- BVSK-Honorartabelle: Die BVSK-Honorartabelle ist das Ergebnis einer regelmäßigen Umfrage unter Kfz-Sachverständigen darüber, welche Honorare sie tatsächlich abrechnen.
- Freie Gutachterwahl: Die freie Gutachterwahl bedeutet, dass der Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall selbst bestimmt, wer sein Fahrzeug begutachtet.
Fragen zu deinem eigenen Fall?
Begriffe erklären das eine, dein Fall ist das andere. Ruf an, wir sagen dir in wenigen Minuten, was in deiner Situation zu holen ist. Bei unverschuldetem Unfall kostet dich das Gutachten nichts, auch nicht bei einer Kürzung durch die Versicherung.